A személyiségvédelem szabályozásának fejlődése a magyar munkajogban

Zu Beginn der industriellen Entwicklung stand der Schutz vor der Gefáhrdung von Leben and Gesundheit des Arbeitnehmers im Vordergrund der gesetzlichen Regelung. Die Reglementierung durch eine Vielzahl von Gesetzen and Rechtsverordnungen berücksichtigten die ideellen Interessen des Arbeitnehmers geri...

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Szerző: Arany Tóth Mariann
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: 2004
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica : publicationes doctorandorum juridicorum 4 No. 1-15
Kulcsszavak:Munkajog - magyar, Személyiségvédelem
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/7539
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Zu Beginn der industriellen Entwicklung stand der Schutz vor der Gefáhrdung von Leben and Gesundheit des Arbeitnehmers im Vordergrund der gesetzlichen Regelung. Die Reglementierung durch eine Vielzahl von Gesetzen and Rechtsverordnungen berücksichtigten die ideellen Interessen des Arbeitnehmers gering. Wegen der Herstellung der Vertragsfreiheit enthielten die Gesetze nur Mindestbedingungen zum Schutz der Bescháftigten. Für die Entwicklung des Persönlichkeitsschutzes war von grundlegender Bedeutung, dass die Gerichte die Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuches als Gegenstand der Rechtsanwendung anerkannten. Das Arbeitsgesetzbuch Nr. 7/1951 gewhrte den Persönlichkeitsschutz dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht. Die Arbeitsbeziehungen wurden einer zentralen staatlichen Planung unterstellt. Die Rechte der Werktütigen waren entsprechend den Prinzipien der sozialistischen Moral gestalten. Der Informationsaustausch war von einem einheitlichen Ausweis far Arbeit beeinflusst. Ausweispflichtig waren alle Werksttigen. Seine Aufgabe war es, den beruflichen Werdegang eines Werktütigen zu belegen. Mit der Einführung des Arbeitsgesetzbuches Nr. 2/1967 hat sich die Arbeitskrüftelenkung gewandelt. Der rationelle Einsatz des Arbeitsvermögens war die Aufgabe. Die Kriterien für die Verwirklichung des Prinzips „Jeder nach seinen Fdhigkeiten, jedem nach seiner Leistung" wurde durchgesetzt. Die Realisierung des Grundrechts auf Arbeit hat sich an der Abwicklung des Arbeitsvertrages gezeigt. Die Werktütigen konnten ihre Persönlichkeitsrechte mit der Einfürung von immateriellen Schadenersatz relativ spat geltend machen.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:53-86
ISSN:0324-6523